Insolvenzrecht

Meine insolvenzrechtliche Tätigkeit im Sanierungs- und Insolvenzrecht erstreckt sich sowohl auf das Unternehmens- und das Verbraucherinsolvenzrecht als auch auf das Gebiet des Insolvenzstrafrechts.  

Aktuell ergibt sich vor dem Hintergrund der dramatischen wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie eine Vielzahl auch insolvenzrechtlicher Fragestellungen .

Spezielle Leistungen


Sanierungs- und Insolvenzberatung, Insolvenzstrafrecht

Bereits seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt in 2000 bin ich überwiegend auf dem Gebiet des Insolvenzrechts tätig, seit 2007 als Fachanwalt für Insolvenzrecht. Ich unterstütze Sie daher sowohl im Sanierungs- und Insolvenzrecht wie auch immer häufiger im Insolvenzstrafrecht

Bereits im Vorfeld einer Krise hat das Insolvenzrecht einen hohen Stellenwert bei der Gestaltung von Leistungsverträgen jeder Art. Hierbei unterstütze ich Sie gern.

Im Fall einer Krise erarbeite ich gemeinsam mit Ihnen als Gesellschafter bzw. Inhaber und/oder Geschäftsführer/Vorstand sowie gegebenenfalls auch mit den beteiligten Gläubigern Strategien und Lösungen, die darauf ausgerichtet sind, Ihr Unternehmen aus der Krise herauszuführen und langfristig zu erhalten.

Sehen Sie sich mit Ihrem Unternehmen aktuell wirtschaftlich dramatischen Auswirkungen der Maßnahmen zur Abmilderung der Corona-Krise (COVID-19-Pandemie) ausgesetzt, sind gegebenenfalls auch insolvenzrechtliche Fragestellungen zu prüfen. Der Gesetzgeber hat in einem bemerkenswerten Schnellverfahren das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Auswirkungen ergeben sich daraus unter anderem auf die für Geschäftsführer und Vorstände geltende Insolvenzantragspflicht, die, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wurde; einhergehend damit wurden auch Erleichterungen im Hinblick auf die Schadensersatzverpflichtungen für Organe bei Insolvenzreife geschaffen.

Andererseits gilt es zu beachten, dass die Abmilderung von Insolvenzantrags- und Schadensersatzpflicht dann keine Geltung hat, wenn die Insolvenzreife nicht auf der Corona-Pandemie beruht oder, obgleich die Zahlungsunfähigkeit auf die Corona-Krise zurückzuführen ist, keine Aussicht besteht, eine vorliegende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Stellt sich heraus, dass eine außergerichtliche Sanierung Ihres Unternehmens nicht möglich ist, begleite ich Sie auch in den durch die Insolvenzordnung geregelten Fällen. Ich berate Sie in diesem Zusammenhang bei der Erstellung und Vorlage des Insolvenzantrages bei dem Insolvenzgericht. Außerdem berate und vertrete ich Sie als Inhaber, Gesellschafter oder Geschäftsführer/Vorstand des insolvent gewordenen Unternehmens kompetent gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter und Gläubigern.

Sind Sie als Gläubiger von der Insolvenz Ihres Geschäftspartners betroffen, verfolge ich Ihre Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter und anderen Beteiligten. Das gilt insbesondere für die Anmeldung Ihrer Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle sowie die Verteidigung gegen mögliche und zunehmende Inanspruchnahmen durch den Insolvenzverwalter wegen Insolvenzanfechtung oder vergleichbarer Ansprüche.

Eine besondere Herausforderung  für Vertragspartner stellt insbesondere die Beratung zu insolvenzrechtlichen Fragestellungen dar, wenngleich eine Insolvenz eines Beteiligten noch gar nicht absehbar ist. Ich unterstütze Sie bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung zu möglichen künftigen insolvenzrechtlichen Fragestellungen, um Ihnen im Falle des Falles, der Insolvenz Ihres Vertragspartners, einen bestmöglichen Status zu sichern.

Aufgrund meiner insolvenzrechtlichen Spezialisierung stehe ich Ihnen darüber hinaus kompetent auch in Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Straftaten mit insolvenzrechtlichem Bezug (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Insolvenzverschleppung, Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung etc.) sowie allgemeinen wirtschaftsstrafrechtlichen Zusammenhängen zur Seite. Hintergrund ist der bei Insolvenzeröffnung oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse eintretende Automatismus, dass die Ermittlungsbehörden das Vorliegen einer Insolvenzstraftat auch ohne eine konkrete Strafanzeige überprüfen. Im Zuge dieser Spezialisierung habe ich in 2018 den Fachanwaltslehrgang im Strafrecht erfolgreich abgeschlossen; seit dem 22. Juni 2021 ist mir die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" gestattet.

Haben Sie sich als Privatperson zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens oder Verbraucherinsolvenzverfahrens entschlossen, sprechen Sie mich ebenfalls gern an.